Satzung

Präambel

In vielen Gemeinden und Städten des Kreises Kleve haben sich Freie- und Unabhängige Wählergemeinschaften gegründet. Meist unter der Erkenntnis, dass Kommunalpolitik vor Ort KEINE Parteipolitik sein sollte. Die örtlichen Belange sollten UNABHÄNGIG und FREI, sich ausschließlich am Wohl der kommunalen Gemeinschaft orientieren. Allen Bürgerinnen und Bürgern muss die Möglichkeit offen stehen, ihre Gemeinde, Stadt oder Kreis selbst mit zu gestalten.

Diesen Freien- und Unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern wollen wir nun auch die Möglichkeit geben, sich bei Kommunal-Wahlen zum Kreistag des Kreises Kleve, einzubringen. So haben Sie zukünftig nicht nur die Möglichkeit Ihre Wählergemeinschaft in ihrer Gemeinde oder Stadt, sondern nun auch bei Wahlen zum Kreistag, zu unterstützen.

Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern in Stadt oder Gemeinde hinauf zu den gewählten Vertreter*innen des Kreistages vollziehen UND NICHT UMGEKEHRT!

Unser ehrenamtliches Engagement und unsere Bemühungen für ein ausgewogenes Gemeinwohl schließt eine Bevorzugung einzelner Personen oder gar Bevölkerungsgruppen aus. Für uns, die „Vereinigten Wählergemeinschaften Kreis Kleve“, ist Kommunalpolitik KEINE Parteipolitik. Sie muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist eine unabhängige Wählergemeinschaft, die den Namen VEREINIGTE WÄHLERGEMEINSCHAFTEN KREIS KLEVE führt. Sie ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „eingetragener Verein“ führen

  2. Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz in der Stadt Geldern.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied beim Landesverband Freier Wähler NRW e.V., der Interessensvertretung aller in NRW bestehenden Wählergemeinschaften.

§2 Zweck der Gemeinschaft, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck der „Vereinigte Wählergemeinschaften Kreis Kleve“ ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an der Kreistagswahl sich auf Kreisebene an der politischen Willensbildung bei Kommunalwahlen zu beteiligen. Sie versteht sich als parteiübergreifende, unabhängige und basisdemokratische Wählergemeinschaft und sieht sich somit als Zusammenschluss von Mitgliedern aus den im Kreisgebiet tätigen Wählergemeinschaften.

  2. Der Verein will insbesondere selbstlos und gemeinnützig

    a. die berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger vertreten, die sich für eine nachhaltige Gemeinde-, Stadt- und Kreisentwicklung, soziale und ökologische Ziele, eine demokratische Gemeinde-, Stadt- und Kreiskultur, Transparenz, echte Bürgerbeteiligung, Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit einsetzen,

    b. die entsprechenden kommunalen Gremien (Kreistag, Stadt- und Gemeinderat, Ausschüsse usw.) zur Durchsetzung der bezeichneten Ziele nutzen,

    c. betroffene Bürger umfassend- und aktuell informieren und über die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Verwaltungs- und Politikentscheidungen aufklären.

  3. Die Vereinigten Wählergemeinschaften Kreis Kleve verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, auch Vorstandsmitglieder, dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

  6. Der Verein darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr werden, die sich für die Ziele der Wählergemeinschaft einsetzt.

  2. Es kann nicht Mitglied des Vereins werden, wer auf Kreisebene in einer anderen kommunal politisch konkurrierenden Partei oder Wählergruppe Mitglied ist, die somit also konkurrierend auftritt oder deren Aktivität und Ziele keine geeignete Perspektive darstellen.

  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und bestätigt den Beginn der Mitgliedschaft in Textform. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Über die Ablehnung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  5. Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, können sich zu einer außerordentlichen Probemitgliedschaft entscheiden. Die Dauer der Probezeit beträgt 12 Monate. Sie endet mit der Ernennung zum ordentlichen Mitglied. Über die Ernennung beschließt der Vorstand.

  6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Der Geehrte muss die Ehrung als Wirksamkeitsvoraussetzung annehmen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem/der Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden in Textform erklärt werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist der Austritt auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Mit Entgegennahme der Erklärung ist der Austritt vollzogen.

  3. Eine Probemitgliedschaft endet mit Ablauf nach 12 Monaten.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

    a. gegen die Satzung verstößt oder;

    b. das Mitglied einer anderen politischen Partei angehört oder;

    c. es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder;

    d. es gegen das Grundgesetz verstößt, versucht die freiheitlich, demokratische und rechtstaatliche Ordnung zu stören oder;

    e. ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für den Ausschluss gegeben ist oder;

    f. es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren sind zudem die gesetzlichen Vertreter vor einem Ausschluss anzuhören.

  5. Dem Mitglied steht in besonderen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zu.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied kann an der Mitgliederversammlung mit gleichem Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.

  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an der politischen Willensbildung mitzuwirken, in dem sie an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der Gesetze teilnehmen und Vorschlagsrechte im Rahmen der Tagesordnung ausüben. Dazu zählt auch sich selbst oder andere als Kandidaten bei Kommunalwahlen zu benennen. Als Kandidat für Wahlbezirke und die Reserveliste können nur ordentliche Mitglieder des Vereins benannt werden.

  3. Jedes Mitglied soll die politische Arbeit der Wählergemeinschaft unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beachten und einen fairen und demokratischen Umgang pflegen. Sie haben die Pflicht sich in kommunalpolitische Themen auf Ebene des Kreises Kleve einzubringen und dabei den Verein tatkräftig zu unterstützen.

  4. Außerordentliche Probemitglieder haben kein Stimm- und kein Wahlrecht.

  5. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind regelmäßig zu leisten.

  6. Adressänderungen durch Wohnungswechsel oder sonstige für kommunalpolitische Themen wichtige Informationen sind dem Vorstand mitzuteilen.


§6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und weiterer Details dazu regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

  3. Eine Erstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

  4. Der Verein ist berechtigt Spenden und andere Zuwendungen anzunehmen.

  5. Von Probemitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.


§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Verabschiedung der politischen Programme des Vereins zu den jeweiligen Kommunalwahlen zum Kreistag des Kreises Kleve,
  2. Beschlussfassung über die Teilnahme an der Kommunalwahl,
  3. Wahl der Kandidaten für die Wahlbezirke und Reserveliste zur Kreistagswahl,
  4. Wahl des Kandidaten zum Landrat,
  5. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
  6. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,
  9. Festsetzung der Beiträge und weiterer Details der Beitrags- und Finanzordnung,
  10. Festsetzung der Höhe der freiwilligen Fraktionsspende,
  11. Wahl über die Empfehlung den Fraktionsvorsitz neu zu besetzen,
  12. Bildung von Beiräten oder Arbeitsgruppen, Festsetzung deren Mitgliederzahlen und Wahl deren Mitglieder,
  13. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  14. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  15. Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung,
  16. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

  2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zentel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

  3. Die Mitgliederversammlung (ordentliche / außerordentliche) wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Steht auf der Tagesordnung eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins beträgt die Frist zur Einberufung vier Wochen.

    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet war.

  4. Der Vorstand kann in seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Er hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung zu beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

  5. Die ordentlichen Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Anträge sind in Textform an den Vorstand zu richten und werden mit der Einladung bekannt gemacht.

    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

    Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ein Zentel aller Vereinsmitglieder, mindestens aber sieben Vereinsmitglieder, auf der Mitgliederversammlung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

    a. alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

    b. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

    c. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden. Ist eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich kann die Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand abgegeben werden.

  5. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener oder geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Wahlen erfolgen per Stimmzettel.

  7. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

    Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

    Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    a. dem Vorsitzenden
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c. Schriftführer

    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

  2. Dem „Erweiterten Vorstand“ gehören an:

    a. der Schatzmeister
    b. bis zu drei Beisitzern


§12 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c. Kommunalwahlen - Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Teilnahme,
    d. Durchführung der Wahlversammlung nach dem Kommunalwahlgesetz NRW
    e. Organisation und Durchführung - Treffen der Wählergemeinschaften im Kreis Kleve
    f. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    g. die Aufnahme neuer Mitglieder.

  2. Gegenüber dem Kreditinstitut ist der Schatzmeister sowie ein weiteres Mitglied nach § 11 Absatz 1 zeichnungsberechtigt.

  3. Für die Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.


§13 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands und des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, einzeln gewählt. Sie üben ihr Amt unentgeltlich aus. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Wahl, Wiederwahl oder Abberufung wird geheim per Stimmzettel durchgeführt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Endet die Mitgliedschaft im Verein so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.



§14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

  2. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen.

  3. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse (Online-Sitzung) entsprechend.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  6. Der Vorstand kann zu Sitzungen beratende Mitglieder einladen. Der Fraktionsvorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Soweit von der Mitgliederversammlung Beiräte oder Arbeitsgruppen gebildet wurden nimmt deren Vorsitzender oder ein von ihm benanntes Mitglied an den Sitzungen beratend teil.

  7. Ausgaben des Vereins über 1.000 Euro müssen vom Vorstand beschlossen werden.

  8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.


§15 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

  2. Die Wiederwahl und Abwahl ist zulässig.

  3. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, tritt an seine Stelle in gleicher Funktion das gewählte Ersatzmitglied. Endet die Mitgliedschaft im Verein so endet auch die Mitgliedschaft als Kassenprüfer.

  4. Der Kassenprüfer ist dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob das Vereinsvermögen im abgelaufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß durch den Vorstand verwaltet wurde.

  5. Dem Kassenprüfer steht gegenüber dem Vorstand und der Geschäftsführung zur Durchführung seiner Aufgaben ein umfassendes Recht auf Auskunft und Information zu.

  6. Der Kassenprüfung des Vereins obliegt die Pflicht, ungeachtet des Rechts zu unvermuteten Prüfungen, die sich auch auf Stichproben beschränken können, durch Prüfung auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu ermitteln ob Vereinsmittel satzungsgemäß verwendet wurden. Die Prüfung kann von einer bloßen Überprüfung der Einnahme- und Ausgabebelege mit dem Kassenbestand bis zu einer detaillierten und umfangreichen Revision der Geschäftsführung reichen. Eine detaillierte und umfangreichen Revision erfolgt durch Einsicht in die Bücher, Bestände, Schriften, Buchungsunterlagen und sonstige relevante Dokumente und Geschäftsunterlagen des Vereins und überprüft ihre ordnungsgemäße Führung und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss.

    Im Einzelnen nimmt der Kassenprüfer unter anderem die folgenden Aufgaben wahr:

    a. Prüfung aller Bargeldgeschäfte und Belege;
    b. Prüfung des Vereinsvermögens;
    c. Prüfung der Einnahmen und Ausgaben;
    d. Prüfung der Mitgliedsbeitragszahlungen;
    e. Prüfung der Buchführung und ihrer Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften;
    f. Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins.

  7. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichem Prüfbericht zusammenzufassen und nach Ablauf des Geschäftsjahres der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

    Der Prüfbericht gibt im Einzelnen unter anderem Auskunft über:

    a. Wahrung der Vereinsinteressen;
    b. Ordnungsgemäße und ordentliche Arbeit (zum Beispiel: Vollständigkeit aller Belege und sonstigen Unterlagen, Nachvollziehbarkeit aller Buchungen etc.);
    c. Sparsamkeit;
    d. Einhaltung von gesetzlichen und satzungsgemäßen Kompetenzen (zum Beispiel Umsetzung von Beschlüssen, Einhaltung des Haushaltsplans etc.).

  8. Die Mitgliederversammlung bereitet mit Hilfe des Prüfberichtes die Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes vor.


§16 Auflösung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Hospize im Kreis Kleve.

  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


§17 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

 

§18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2022 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorherigen Versionen treten damit außer Kraft.

Kevelaer, der 20. Mai 2022